Es wies sie ab mit der folgenden Begründung: Die Klägerin beruft sich für ihre Klage auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956, dem die Schweiz und Deutschland beigetreten sind (AS 1964, S. 1279 und 1969, S. 387).Nach Art. 1 dieses Übereinkommens bestimmt das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ob, in welchem Ausmass und von wem das Kind Unterhalt verlangen kann und welche Fristen für die Unterhaltsklage gelten. Es ist unbestritten, dass die deutsche Klägerin zur Zeit der Klageeinreichung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Demnach ist gestützt auf Art.