Im November 1968 zogen dann Mutter und Kind in ihren Heimatstaat Deutschland. Infolgedessen wurde die Vormundschaft über die Klägerin im Amtsvogtrodel Grindelwald gelöscht und an das Jugendamt Frankenthal (D) übertragen, das am 22. Februar 1973 bei dem für den Beklagten örtlich zuständigen Amtsgericht eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft und auf Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen einreichte. Gegen diese Klage erhob der Beklagte die Einrede der Klageverwirkung. -- Das Obergericht hatte über die Einrede als Appellationsinstanz zu befinden. Es wies sie ab mit der folgenden Begründung: