Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wurde am 23. April 1966 in Hergiswil geboren und hatte bis im November 1968 mit ihrer Mutter Wohnsitz in der Schweiz. Die Ansprüche gegen den ausserehelichen Vater konnten damals vom Beistand der Klägerin innerhalb der Klagefrist von einem Jahr (Art. 308 ZGB) nicht geltend gemacht werden, weil die Mutter der Klägerin den Namen ihres Schwängerers nicht nennen wollte und auf jegliche Ansprüche verzichtete. Im November 1968 zogen dann Mutter und Kind in ihren Heimatstaat Deutschland.