SOG 1974 Nr. 1 Art. 1 und Art. 4 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht. Ein in der Bundesrepublik Deutschland lebendes Kind kann, weil deutsches Recht massgeblich ist, die Vaterschaftsklage gegen einen schweizerischen Beklagten unbekümmert um den Fristenlauf des Art. 308 ZGB erheben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es vorher in der Schweiz gewohnt hat und dort die Klagefrist des Art. 308 ZGB unbenutzt hat ablaufen lassen. Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wurde am 23. April 1966 in Hergiswil geboren und hatte bis im November 1968 mit ihrer Mutter Wohnsitz in der Schweiz.