Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Eine solche könnte bei dieser Sachlage auch nicht durch Verordnung des Regierungsrates eingeführt werden. (Offen bleiben kann, ob es überhaupt richtig wäre, den Jugendanwalt, soweit er Vollzugsentscheide trifft, als "Verwaltungsbehörde" im Sinne von § 51 lit. g GO anzusehen.) Zusammengefasst ist die Anfrage dahin zu beantworten, dass gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden kann. Gesamtobergericht, Urteil vom 28. Mai 1974