Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme. Allein, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht wäre nur dann gegeben, wenn ein Fall nach § 51 lit. g GO vorläge, d. h. wenn anzunehmen wäre, der Jugendanwalt entscheide, von der übrigen Gesetzgebung her gesehen, letztinstanzlich. Das kann aber nach dem Gesagten nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der StPO und besonders aus § 54 EGStGB, dass ein Rechtsmittel an die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes gegeben ist. Damit entfällt die Möglichkeit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht.