Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen; die Formulierung in § 207 Abs. 2 StPO, dass "in der Regel" ohne Parteiverhandlung entschieden wird, lässt die Möglichkeit offen, eine Parteiverhandlung durchzuführen, wenn es sich als wünschbar erweist, was insbesondere bei Rückversetzungen in die Anstalt der Fall sein dürfte. Der Jugendanwalt wirft in seinem Schreiben in erster Linie die Frage auf, ob nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht in Frage komme.