StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1). Im Resultat läuft es übrigens ungefähr aufs gleiche heraus, ob die Beschwerde oder die Appellation als zulässig erachtet wird: Bei beiden Rechtsmitteln hat, was den wichtigsten Punkt ausmacht, die Rechtsmittelinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Nicht nur bei der Appellation, sondern auch bei der Beschwerde besteht die Möglichkeit, eine Verhandlung mit den Parteien durchzuführen;