Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden. Demnach kann sich nur noch fragen, ob die Jugendgerichtskammer, was Vollzugsmassnahmen anbelangt, mit Beschwerde oder mit Appellation anzugehen ist. Es erscheint als richtig, die allgemeine Beschwerde im Sinne von § 160 Abs. 1 StPO anzuwenden. Für die Ausgestaltung der Beschwerde gelten die §§ 204 ff. StPO sinngemäss (vgl. Haefliger, Erläuterungen zum Entwurf StPO, Bemerkung zu § 159 Abs. 1).