Rechtsmittelinstanz ist nach der Vorschrift von § 54 EGStGB (Fassung nach § 227 Abs. 2 lit. d StPO) die Jugendgerichtskammer des Obergerichtes. § 54 ist schon mit seinem alten Wortlaut nicht allein auf Urteile, sondern auch auf Vollzugsentscheide angewendet worden (insbesondere Vollzugsentscheide nach § 52 EGStGB). Der neue Wortlaut des § 54 wie auch die neue rechtliche Situation, die durch das Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches entstanden ist, geben keinen Anlass, die Tragweite der Bestimmung einzuschränken und sie nicht auch auf Vollzugsentscheide anzuwenden.