- Das Gesamtobergericht nahm zur Anfrage wie folgt Stellung: Nach § 164 StPO stehen im Jugendstrafrecht mit Ausnahme der Bussen sämtliche Vollzugsmassnahmen dem Jugendanwalt zu. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über das Jugendstrafrecht ist der Jugendanwalt als "vollziehende Behörde" offenbar von Bundesrechts wegen auch für diejenigen Vollzugsverfügungen zuständig, die bisher nach § 52 EGStGB dem erkennenden Gericht übertragen waren. (Darüber, dass der Jugendanwalt und nicht eine andere Instanz im Sinne des Bundesrechtes "vollziehende Behörde" ist, besteht aufgrund von § 164 StPO kein Zweifel.)