SOG 1974 Nr. 19 § 160 Abs. 1 StPO; § 54 EGStGB. - Gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes kann bei der Jugendgerichtskammer des Obergerichtes Beschwerde erhoben werden. Der Jugendanwalt hatte die Anfrage gestellt, welche Rechtsmittel gegen Vollzugsentscheide des Jugendanwaltes gegeben seien. Die neue Verordnung über die Zuständigkeiten beim Vollzug von Strafen und strafrechtlichen Massnahmen vom 17.7.1973 sage darüber nichts, und auch der Strafprozessordnung könne nicht ohne weiteres eine Antwort entnommen werden. - Das Gesamtobergericht nahm zur Anfrage wie folgt Stellung: