Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 kann deshalb nur so interpretiert werden, dass sämtliche Hunde im Walde an einer stofflichen Leine zu führen sind. Der Gesetzgeber nahm damit in Kauf, dass mit einer solchen Regelung auch Hunde betroffen sein können, die keine Gefährdung für das Wild darstellen, sei dies weil ihnen ein Jagdtrieb abgeht oder dieser durch den Meister unter Kontrolle gehalten wird. Das freie Laufenlassen des Hundes stellt damit objektiv einen Verstoss gegen § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz dar. Der Amtsgerichtspräsident hat die erwähnte VVO des Regierungsrates unrichtig angewendet (§ 190 Abs. 1, lit. c StPO).