Um der Bestimmung des § 25 Abs. 7 Genüge zu tun, ist nicht Voraussetzung, dass der Hund an einer stofflichen Leine gehalten wird, ausreichend ist auch eine Dressur-"Leine".Der Vertreter des Beschuldigten schliesst sich heute der Begründung des Vorderrichters an. Dieser Argumentationsweise kann indessen nicht gefolgt werden. Wollte man eine Dressur-"Leine" als der gesetzlichen Vorschrift entsprechend ansehen, würde die besondere Art der Vorbeugung gegen das Wildern illusorisch gemacht, Die Fähigkeit, einen Hund mittels Dressur unter Kontrolle zu halten, müsste nämlich grundsätzlich jedem Hundehalter zugebilligt werden.