Diese Gefährdung ist nicht nur darin zu erblicken, dass ein frei herumlaufender Hund Jagd auf Tiere des Waldes machen könnte, sondern sie besteht schon in einem Erschrecken oder Scheuchen des Wildes. Der Beschuldigte gibt zu, während seiner Ausritte in den Wäldern von N. den Hund Prinz nicht an der Leine geführt zu haben. Der Vorderrichter hat den Freispruch folgendermassen begründet: Um der Bestimmung des § 25 Abs. 7 Genüge zu tun, ist nicht Voraussetzung, dass der Hund an einer stofflichen Leine gehalten wird, ausreichend ist auch eine Dressur-"Leine".Der Vertreter des Beschuldigten schliesst sich heute der Begründung des Vorderrichters an.