65 des BG über Jagd und Vogelschutz). Indem der Bundesgesetzgeber in Art. 23 die Kantone dazu ermächtigte, Massnahmen gegen wildernde Hunde zu treffen, hat er den Kantonen auch das Recht eingeräumt, Verstösse gegen die von ihnen zu erlassenden Vorschriften mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen. Von einem qualifizierten Schweigen des Bundesgesetzgebers kann deshalb vernünftigerweise nicht gesprochen werden (vgl. BGE 74 IV 109). Aufgrund der gemachten Überlegungen steht fest, dass § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz eine in vollem Umfange gültige Rechtsverordnung darstellt.