"In Wäldern und Parkanlagen ... müssen Hunde an der Leine geführt werden".(GS 1972, 1133) Dr. H. führt im weiteren an, das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz habe das mögliche strafbare Verhalten abschliessend geregelt. Ein Legiferieren der Kantone in diesem Bereich sei gemäss Art. 335 StGB ausgeschlossen. - Die Strafbestimmungen der Art. 39-65 des BG über Jagd und Vogelschutz sind indessen nur insofern abschliessend, als sie sich auf die im Bundesgesetz geregelte Materie beziehen (vgl. Art. 65 des BG über Jagd und Vogelschutz).