§ 31 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz verletzt deshalb kein Bundesrecht. Selbst wenn das Gericht zum Schluss gekommen wäre, das kantonale Gesetz und die darauf basierende VVO widersprächen dem eidgenössischen Jagd und Vogelschutzgesetz, würde die Bestrafung wegen Nichtanleinens eines Hundes im Walde nicht der gesetzlichen Grundlage entbehren. § 5 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden bestimmt nämlich: "In Wäldern und Parkanlagen ... müssen Hunde an der Leine geführt werden".(GS 1972, 1133) Dr. H. führt im weiteren an, das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz habe das mögliche strafbare Verhalten abschliessend geregelt.