Aus der Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1922 ist ersichtlich, dass man mit der Aufnahme dieser Bestimmung "den Schädigungen des Wildbestandes und der geschützten Vögel durch wildernde Hunde und Katzen vorbeugen" wollte (BBl 1922, Bd. I, S. 369). Dem Gericht erscheint es deshalb nicht unzulässig, dass der kantonale Gesetzgeber den Gedanken der Vorbeugung stärker als das Bundesgesetz betonte und insofern konkretisierte, als er einen Gesetzestext schuf, der Massnahmen zulässt, welche die Möglichkeit einschränken sollen, dass Hunde überhaupt zu einer Gefährdung des Wildes werden können. § 31 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz verletzt deshalb kein Bundesrecht.