Es stellt sich damit die Frage, ob die kantonalrechtliche Bestimmung, welche von Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns spricht, noch in Einklang mit dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz steht, insbesondere mit § 23, der die Kantone ermächtigt, Massnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde zu treffen. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1922 ist ersichtlich, dass man mit der Aufnahme dieser Bestimmung "den Schädigungen des Wildbestandes und der geschützten Vögel durch wildernde Hunde und Katzen vorbeugen" wollte (BBl 1922, Bd. I, S. 369).