die Bestimmung der Rechtsverordnung widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Ermächtigung. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes hat der kantonale Richter kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen (BGE 92 I 482; 82 I 219). Es stellt sich damit die Frage, ob die kantonalrechtliche Bestimmung, welche von Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns spricht, noch in Einklang mit dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz steht, insbesondere mit § 23, der die Kantone ermächtigt, Massnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde zu treffen.