"Die Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns durch Hunde und Katzen werden in der Vollziehungs-Verordnung festgesetzt." Der Regierungsrat ist also ermächtigt, Präventiv-Massnahmen zu erlassen. Als eine solche gilt zweifellos die Bestimmung, dass Hunde im Walde an der Leine zu führen sind. Durch das Anleinen besteht eine wesentliche Gewähr dafür, dass Hunde nicht wildern. § 25 Abs. 7 der VVO befindet sich demnach in Einklang mit der Delegationsnorm des kantonalen Gesetzes; die Bestimmung der Rechtsverordnung widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Ermächtigung.