Der Richter besitzt gegenüber Vorschriften der kantonalen Rechtsordnung ein allgemeines akzessorisches, materielles Prüfungsrecht, das ihm erlaubt, solche Bestimmungen vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (SJZ 62, 1966, Nr. 119, S. 202). Unbestritten ist, dass sich § 25 VVO formell auf § 31 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz stützt. § 31 ermächtigt den Regierungsrat aber nicht - wie der Vertreter des Beschuldigten vorbringt -, Massnahmen gegen wildernde Hunde zu erlassen, vielmehr heisst es in dieser Bestimmung: "Die Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns durch Hunde und Katzen werden in der Vollziehungs-Verordnung festgesetzt."