23 des Bundesgesetzes ermächtige die Kantone, Massnahmen gegen Hunde und Katzen zu treffen. Dabei spreche das Bundesgesetz von Massnahmen gegen wildernde Hunde. Gleiches werde auch in § 31 des kantonalen Gesetzes gesagt, wogegen die Vollziehungs-Verordnung generell bestimme, Hunde seien im Walde an der Leine zu führen. § 25 Abs. 7 der VVO verstosse deshalb gegen Bundes- wie gegen kantonales Recht; er sei folglich nicht rechtmässig. Der Richter besitzt gegenüber Vorschriften der kantonalen Rechtsordnung ein allgemeines akzessorisches, materielles Prüfungsrecht, das ihm erlaubt, solche Bestimmungen vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (SJZ 62, 1966, Nr. 119, S. 202).