b) Dr. H. bringt als zweiten Einwand vor, selbst wenn § 25 Abs. 7 der VVO noch in Kraft wäre, würde ihm die Rechtmässigkeit fehlen. Die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung stütze sich zwar auf das kantonale Gesetz über Jagd und Vogelschutz, dieses wiederum auf das gleichbenannte Bundesgesetz (BS 9, 544). Indessen würden die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes (Art. 39-65) eine abschliessende Regelung dieser Materie darstellen. In diesem Bereich sei eine Legiferierung durch den Kanton im übrigen auch gemäss Art. 335 StGB ausgeschlossen. Einzig Art. 23 des Bundesgesetzes ermächtige die Kantone, Massnahmen gegen Hunde und Katzen zu treffen.