Dass heute viele Hundebesitzer ihre Tiere im Walde frei herumlaufen lassen, mag zutreffen. Begründet liegt dieser Zustand aber in der Tatsache, dass die Ahndung dieser Verstösse gegen eine bestehende Vorschrift von der Situation her schwierig ist, und nicht darin, dass allgemein an eine Gefährdung des Wildes durch frei herumlaufende Hunde nicht mehr geglaubt oder eine solche Gefährdung gar gebilligt würde. Eine Aufhebung des § 25 Abs. 7 der VVO durch Gewohnheitsrecht kann demnach nicht angenommen werden. b) Dr. H. bringt als zweiten Einwand vor, selbst wenn § 25 Abs. 7 der VVO noch in Kraft wäre, würde ihm die Rechtmässigkeit fehlen.