Schulz (a.a.O., S. 52) bezeichnet als Gewohnheitsrecht die Regel, die in langjähriger Übung aufgrund der allgemeinen Überzeugung ihrer Notwendigkeit und Verbindlichkeit als Rechtsbestimmung durch einen Personenkreis befolgt wird. Was § 25 Abs. 7 der VVO betrifft, kann aber nicht im Ernst behauptet werden, diese Bestimmung werde in weiten Teilen der Bevölkerung als unnötig oder gar unhaltbar empfunden. Dass heute viele Hundebesitzer ihre Tiere im Walde frei herumlaufen lassen, mag zutreffen.