- Zwar verbietet es der Grundsatz der Legalität nicht, dass der Richter zugunsten des Angeschuldigten Gewohnheitsrecht heranzieht (Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, S. 47; vgl. a. Hafter, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 15 Ziff. 2). Indessen ist ganz klar, dass an das Vorliegen von derogierendem Gewohnheitsrecht sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Hafter (a.a.O.) verlangt, dass sich in weiten Kreisen die Überzeugung von der Unnötigkeit und Unhaltbarkeit einer Strafsatzung festgesetzt haben muss; Schulz (a.a.