Danach zeichnet der Staatsschreiber mit dem Landammann die Erlasse und Schreiben des Regierungsrates. Die alljährlich im Amtsblatt durch das Finanzdepartement veröffentlichten Bestimmungen dienen damit rein informatorischen Zwecken; die Rechtskraft des § 25 VVO und insbesondere Abs. 7 wurde durch die Publikation im Amtsblatt Nr. 11 (1974) nicht berührt. Der Vertreter des Beschuldigten macht zudem geltend, die Bestimmung des § 25 Abs. 7 sei gewohnheitsrechtlich aufgehoben. - Zwar verbietet es der Grundsatz der Legalität nicht, dass der Richter zugunsten des Angeschuldigten Gewohnheitsrecht heranzieht (Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, S. 47;