es fehlt die Bestimmung des § 25 Abs. 7, wonach Hunde im Walde an der Leine geführt werden müssen. Indessen ist zum vornherein klar, dass eine Neuregelung des § 25 der VVO - wie sie der Vertreter des Beschuldigten behauptet - sich auf § 31 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 6. Dezember 1931 (GS 1931, 168) stützen müsste und nicht auf die VVO selbst. Dass es sich bei der im Amtsblatt erschienenen Publikation nicht um eine neue Verordnung handeln kann, ergibt sich im übrigen auch aus § 7 des Reglements für die Staatskanzlei (RRB vom 19. April 1968, BGS 122.51). Danach zeichnet der Staatsschreiber mit dem Landammann die Erlasse und Schreiben des Regierungsrates.