Was die angeführte Veröffentlichung im Amtsblatt betrifft, steht dort zwar: "Nach Massgabe der Artikel 23 und 45 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925/23. März 1962 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf § 25 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 15. Dezember 1964, folgende Vorschrift erlassen:..." (Abl. 1974, 319). Es wird im Folgenden wortgetreu § 25 der VVO wiedergegeben, mit einer Ausnahme: es fehlt die Bestimmung des § 25 Abs. 7, wonach Hunde im Walde an der Leine geführt werden müssen.