Zur Stützung seiner These, § 25 Abs. 7 sei nicht mehr in Kraft, beruft sich Dr. H. auf die 1974 im solothurnischen Amtsblatt Nr. 11 erfolgte Publikation bezüglich Massnahmen gegen wildernde Hunde und Katzen, zum andern auf derogierendes Gewohnheitsrecht. Was die angeführte Veröffentlichung im Amtsblatt betrifft, steht dort zwar: "Nach Massgabe der Artikel 23 und 45 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925/23. März 1962 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf § 25 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 15. Dezember 1964, folgende Vorschrift erlassen:..." (Abl. 1974, 319).