Er will damit offenbar ausdrücken, dass mit der Anwendung des § 25 Abs. 7 der VVO der in Art. 1 StGB festgehaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" verletzt würde. a) Zur Stützung seiner These, § 25 Abs. 7 sei nicht mehr in Kraft, beruft sich Dr. H. auf die 1974 im solothurnischen Amtsblatt Nr. 11 erfolgte Publikation bezüglich Massnahmen gegen wildernde Hunde und Katzen, zum andern auf derogierendes Gewohnheitsrecht.