Der Staatsanwalt erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hob als Kassationsinstanz das angefochtene Urteil auf und zwar mit der folgenden Begründung: 1. Dr. H. macht im Namen des Beschuldigten geltend, erstens sei die Bestimmung des § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 15. Dezember 1964 (GS 1964, 139) nicht mehr in Kraft und zweitens,selbst wenn sie noch in Kraft wäre, würde ihr die Rechtmässigkeit fehlen. Er will damit offenbar ausdrücken, dass mit der Anwendung des § 25 Abs. 7 der VVO der in Art. 1 StGB festgehaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" verletzt würde. a)