Der Hund wurde nicht an der Leine geführt. Der Wildhüter erstattete Anzeige, wobei er bemerkte, er habe X. Y. bereits verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass Hunde im Walde nicht frei herumlaufen dürfen. Der Amtsgerichtspräsident sprach X. Y. von der Anschuldigung einer Widerhandlung gegen die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz frei. Der Staatsanwalt erhob dagegen Kassationsbeschwerde.