{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-18_1974-09-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126183&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6ebd88d189ac0946b6834a7fa0481eff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.18", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.09.1974 ZZ.1974.18 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hunde im Walde an der Leine"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "59d0cf442e3b10066962a09c77b59bec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.09.1974 ZZ.1974.18 (Erw. 1)\nRegeste:\nHunde im Walde an der Leine\n\n\nDer Richter besitzt gegenüber Vorschriften der kantonalen Rechtsordnung ein allgemeines akzessorisches, materielles Prüfungsrecht, das ihm erlaubt, solche Bestimmungen vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (SJZ 62, 1966, Nr. 119, S. 202). Unbestritten ist, dass sich § 25 VVO formell auf § 31 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz stützt. § 31 ermächtigt den Regierungsrat aber nicht - wie der Vertreter des Beschuldigten vorbringt -, Massnahmen gegen wildernde Hunde zu erlassen, vielmehr heisst es in dieser Bestimmung: \"Die Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns durch Hunde und Katzen werden in der Vollziehungs-Verordnung festgesetzt.\" Der Regierungsrat ist also ermächtigt, Präventiv-Massnahmen zu erlassen. Als eine solche gilt zweifellos die Bestimmung, dass Hunde im Walde an der Leine zu führen sind. Durch das Anleinen besteht eine wesentliche Gewähr dafür, dass Hunde nicht wildern. § 25 Abs. 7 der VVO befindet sich demnach in Einklang mit der Delegationsnorm des kantonalen Gesetzes; die Bestimmung der Rechtsverordnung widerspricht weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Ermächtigung.\nGemäss Praxis des Bundesgerichtes hat der kantonale Richter kantonale Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht zu prüfen (BGE 92 I 482; 82 I 219). Es stellt sich damit die Frage, ob die kantonalrechtliche Bestimmung, welche von Massnahmen zur Verhinderung des Wilderns spricht, noch in Einklang mit dem Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz steht, insbesondere mit § 23, der die Kantone ermächtigt, Massnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde zu treffen. Aus der Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1922 ist ersichtlich, dass man mit der Aufnahme dieser Bestimmung \"den Schädigungen des Wildbestandes und der geschützten Vögel durch wildernde Hunde und Katzen vorbeugen\" wollte (BBl 1922, Bd. I, S. 369). Dem Gericht erscheint es deshalb nicht unzulässig, dass der kantonale Gesetzgeber den Gedanken der Vorbeugung stärker als das Bundesgesetz betonte und insofern konkretisierte, als er einen Gesetzestext schuf, der Massnahmen zulässt, welche die Möglichkeit einschränken sollen, dass Hunde überhaupt zu einer Gefährdung des Wildes werden können. § 31 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz verletzt deshalb kein Bundesrecht.\nSelbst wenn das Gericht zum Schluss gekommen wäre, das kantonale Gesetz und die darauf basierende VVO widersprächen dem eidgenössischen Jagd und Vogelschutzgesetz, würde die Bestrafung wegen Nichtanleinens eines Hundes im Walde nicht der gesetzlichen Grundlage entbehren. § 5 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden bestimmt nämlich: \"In Wäldern und Parkanlagen ... müssen Hunde an der Leine geführt werden\".(GS 1972, 1133)\nDr. H. führt im weiteren an, das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz habe das mögliche strafbare Verhalten abschliessend geregelt. Ein Legiferieren der Kantone in diesem Bereich sei gemäss Art. 335 StGB ausgeschlossen. - Die Strafbestimmungen der Art. 39-65 des BG über Jagd und Vogelschutz sind indessen nur insofern abschliessend, als sie sich auf die im Bundesgesetz geregelte Materie beziehen (vgl. Art. 65 des BG über Jagd und Vogelschutz). Indem der Bundesgesetzgeber in Art. 23 die Kantone dazu ermächtigte, Massnahmen gegen wildernde Hunde zu treffen, hat er den Kantonen auch das Recht eingeräumt, Verstösse gegen die von ihnen zu erlassenden Vorschriften mit strafrechtlichen Sanktionen zu belegen. Von einem qualifizierten Schweigen des Bundesgesetzgebers kann deshalb vernünftigerweise nicht gesprochen werden (vgl. BGE 74 IV 109).\nAufgrund der gemachten Überlegungen steht fest, dass § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz eine in vollem Umfange gültige Rechtsverordnung darstellt.\n2. Der § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz ist in seiner Aussage eindeutig. Mit dem statuierten Gebot, Hunde seien im Walde an der Leine zu führen, soll einer möglichen Gefährdung des Wildes begegnet werden. Diese Gefährdung ist nicht nur darin zu erblicken, dass ein frei herumlaufender Hund Jagd auf Tiere des Waldes machen könnte, sondern sie besteht schon in einem Erschrecken oder Scheuchen des Wildes.\nDer Beschuldigte gibt zu, während seiner Ausritte in den Wäldern von N. den Hund Prinz nicht an der Leine geführt zu haben. Der Vorderrichter hat den Freispruch folgendermassen begründet: Um der Bestimmung des § 25 Abs. 7 Genüge zu tun, ist nicht Voraussetzung, dass der Hund an einer stofflichen Leine gehalten wird, ausreichend ist auch eine Dressur-\"Leine\".Der Vertreter des Beschuldigten schliesst sich heute der Begründung des Vorderrichters an. Dieser Argumentationsweise kann indessen nicht gefolgt werden. Wollte man eine Dressur-\"Leine\" als der gesetzlichen Vorschrift entsprechend ansehen, würde die besondere Art der Vorbeugung gegen das Wildern illusorisch gemacht, Die Fähigkeit, einen Hund mittels Dressur unter Kontrolle zu halten, müsste nämlich grundsätzlich jedem Hundehalter zugebilligt werden. Das würde bedeuten, dass sämtliche Hunde primär im Walde frei herumlaufen dürften. Die Frage, ob die Dressur-\"Leine\" wirklich \"hält\", könnte erst entschieden werden, wenn eine Konfrontation zwischen Hund und Wild stattfindet. Die Vorschrift des § 25 Abs. 7 kann deshalb nur so interpretiert werden, dass sämtliche Hunde im Walde an einer stofflichen Leine zu führen sind. Der Gesetzgeber nahm damit in Kauf, dass mit einer solchen Regelung auch Hunde betroffen sein können, die keine Gefährdung für das Wild darstellen, sei dies weil ihnen ein Jagdtrieb abgeht oder dieser durch den Meister unter Kontrolle gehalten wird. Das freie Laufenlassen des Hundes stellt damit objektiv einen Verstoss gegen § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz dar. Der Amtsgerichtspräsident hat die erwähnte VVO des Regierungsrates unrichtig angewendet (§ 190 Abs. 1, lit. c StPO)."}