{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-09-11", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-18_1974-09-11.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126183&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "6ebd88d189ac0946b6834a7fa0481eff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.18", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.09.1974 ZZ.1974.18 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hunde im Walde an der Leine"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:34", "Checksum": "59d0cf442e3b10066962a09c77b59bec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.09.1974 ZZ.1974.18 (Erw. 1)\nRegeste:\nHunde im Walde an der Leine\n\nSOG 1974 Nr. 18\n§ 25 Abs. 7 und § 48 VVo zum kant. Gesetz über Jagd und Vogelschutz.\n- Die Vorschrift, dass Hunde im Walde an der Leine zu führen sind, ist nach wie vor in Kraft und ist - insbesondere auch vor dem Bundesrecht - rechtmässig (Erw. 1).\n- Das Laufenlassen des Hundes ohne Leine ist nach dieser Vorschrift auch dann strafbar, wenn der Meister den Hund mit den Mitteln der Dressur unter Kontrolle hält (Erw. 2).\nX. Y. ritt an mehreren Tagen in Begleitung seines Hundes durch die Wälder von N. Der Hund wurde nicht an der Leine geführt. Der Wildhüter erstattete Anzeige, wobei er bemerkte, er habe X. Y. bereits verschiedentlich darauf aufmerksam gemacht, dass Hunde im Walde nicht frei herumlaufen dürfen. Der Amtsgerichtspräsident sprach X. Y. von der Anschuldigung einer Widerhandlung gegen die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz frei. Der Staatsanwalt erhob dagegen Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hob als Kassationsinstanz das angefochtene Urteil auf und zwar mit der folgenden Begründung: 1. Dr. H. macht im Namen des Beschuldigten geltend, erstens sei die Bestimmung des § 25 Abs. 7 der VVO zum Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 15. Dezember 1964 (GS 1964, 139) nicht mehr in Kraft und zweitens,selbst wenn sie noch in Kraft wäre, würde ihr die Rechtmässigkeit fehlen. Er will damit offenbar ausdrücken, dass mit der Anwendung des § 25 Abs. 7 der VVO der in Art. 1 StGB festgehaltene Grundsatz \"nullum crimen sine lege\" verletzt würde.\na) Zur Stützung seiner These, § 25 Abs. 7 sei nicht mehr in Kraft, beruft sich Dr. H. auf die 1974 im solothurnischen Amtsblatt Nr. 11 erfolgte Publikation bezüglich Massnahmen gegen wildernde Hunde und Katzen, zum andern auf derogierendes Gewohnheitsrecht.\nWas die angeführte Veröffentlichung im Amtsblatt betrifft, steht dort zwar: \"Nach Massgabe der Artikel 23 und 45 Absatz 2 und 3 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925/23. März 1962 hat der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gestützt auf § 25 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 15. Dezember 1964, folgende Vorschrift erlassen:...\" (Abl. 1974, 319). Es wird im Folgenden wortgetreu § 25 der VVO wiedergegeben, mit einer Ausnahme: es fehlt die Bestimmung des § 25 Abs. 7, wonach Hunde im Walde an der Leine geführt werden müssen. Indessen ist zum vornherein klar, dass eine Neuregelung des § 25 der VVO - wie sie der Vertreter des Beschuldigten behauptet - sich auf § 31 des kantonalen Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 6. Dezember 1931 (GS 1931, 168) stützen müsste und nicht auf die VVO selbst. Dass es sich bei der im Amtsblatt erschienenen Publikation nicht um eine neue Verordnung handeln kann, ergibt sich im übrigen auch aus § 7 des Reglements für die Staatskanzlei (RRB vom 19. April 1968, BGS 122.51). Danach zeichnet der Staatsschreiber mit dem Landammann die Erlasse und Schreiben des Regierungsrates. Die alljährlich im Amtsblatt durch das Finanzdepartement veröffentlichten Bestimmungen dienen damit rein informatorischen Zwecken; die Rechtskraft des § 25 VVO und insbesondere Abs. 7 wurde durch die Publikation im Amtsblatt Nr. 11 (1974) nicht berührt.\nDer Vertreter des Beschuldigten macht zudem geltend, die Bestimmung des § 25 Abs. 7 sei gewohnheitsrechtlich aufgehoben. - Zwar verbietet es der Grundsatz der Legalität nicht, dass der Richter zugunsten des Angeschuldigten Gewohnheitsrecht heranzieht (Schulz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, S. 47; vgl. a. Hafter, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 15 Ziff. 2). Indessen ist ganz klar, dass an das Vorliegen von derogierendem Gewohnheitsrecht sehr strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Hafter (a.a.O.) verlangt, dass sich in weiten Kreisen die Überzeugung von der Unnötigkeit und Unhaltbarkeit einer Strafsatzung festgesetzt haben muss; Schulz (a.a.O., S. 52) bezeichnet als Gewohnheitsrecht die Regel, die in langjähriger Übung aufgrund der allgemeinen Überzeugung ihrer Notwendigkeit und Verbindlichkeit als Rechtsbestimmung durch einen Personenkreis befolgt wird. Was § 25 Abs. 7 der VVO betrifft, kann aber nicht im Ernst behauptet werden, diese Bestimmung werde in weiten Teilen der Bevölkerung als unnötig oder gar unhaltbar empfunden. Dass heute viele Hundebesitzer ihre Tiere im Walde frei herumlaufen lassen, mag zutreffen. Begründet liegt dieser Zustand aber in der Tatsache, dass die Ahndung dieser Verstösse gegen eine bestehende Vorschrift von der Situation her schwierig ist, und nicht darin, dass allgemein an eine Gefährdung des Wildes durch frei herumlaufende Hunde nicht mehr geglaubt oder eine solche Gefährdung gar gebilligt würde. Eine Aufhebung des § 25 Abs. 7 der VVO durch Gewohnheitsrecht kann demnach nicht angenommen werden.\nb) Dr. H. bringt als zweiten Einwand vor, selbst wenn § 25 Abs. 7 der VVO noch in Kraft wäre, würde ihm die Rechtmässigkeit fehlen. Die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung stütze sich zwar auf das kantonale Gesetz über Jagd und Vogelschutz, dieses wiederum auf das gleichbenannte Bundesgesetz (BS 9, 544). Indessen würden die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes (Art. 39-65) eine abschliessende Regelung dieser Materie darstellen. In diesem Bereich sei eine Legiferierung durch den Kanton im übrigen auch gemäss Art. 335 StGB ausgeschlossen. Einzig Art. 23 des Bundesgesetzes ermächtige die Kantone, Massnahmen gegen Hunde und Katzen zu treffen. Dabei spreche das Bundesgesetz von Massnahmen gegen wildernde Hunde. Gleiches werde auch in § 31 des kantonalen Gesetzes gesagt, wogegen die Vollziehungs-Verordnung generell bestimme, Hunde seien im Walde an der Leine zu führen. § 25 Abs. 7 der VVO verstosse deshalb gegen Bundes- wie gegen kantonales Recht; er sei folglich nicht rechtmässig."}