Da der Vorderrichter feststellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Schliessungszeit keine Gäste mehr bedient hatte und der § 117 WG keine weiteren strafbaren Tatbestände vorsieht, hat sich die Beschwerdeführerin keiner Übertretung des Wirtschaftsgesetzes schuldig gemacht. Die Handlung der Wirtin, die ihre Gäste darauf aufmerksam machte, sie könnten noch eine halbe Stunde im Wirtshaus bleiben, kann höchstens als Aufforderung zu einer straflosen Widerhandlung gegen § 116 Abs. 2 Satz 1 betrachtet werden, die ihrerseits keine Strafnorm verletzt. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. September 1974