Dies geht auch deutlich aus der wörtlichen Auslegung des Art. 117 Abs. 1 WG hervor. Der rechtzeitig gebotene Feierabend nach Art. 117 Abs. 1 WG ist unwiderruflich. Da der Vorderrichter feststellt, dass die Beschwerdeführerin nach der Schliessungszeit keine Gäste mehr bedient hatte und der § 117 WG keine weiteren strafbaren Tatbestände vorsieht, hat sich die Beschwerdeführerin keiner Übertretung des Wirtschaftsgesetzes schuldig gemacht.