Der Gesetzgeber schuf mit dem § 116 Abs. 1 und 2 WG wissentlich eine lex imperfecta. Diese unvollkommene Gesetzesbestimmung, die aus der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit des Aufenthaltes in einem Wirtschaftsraum als logische Konsequenz nur mit Einschränkungen repressive Massnahmen vorsieht, ist gewissermassen ein Ersatz für die verlorengegangene Polizeistunde um 24.00 Uhr des aWG. Dass die Beschwerdeführerin, nachdem die Gäste nach § 116 WG ihre Ordnungsbusse bezahlt hatten, einen Versuch unternahm, den nicht leichten § 116 WG zu interpretieren, kann keinen Widerruf des rechtzeitig gebotenen Feierabends darstellen. Dies geht auch deutlich aus der wörtlichen Auslegung des Art.