Der Gesetzgeber unterliess es aber, angesichts des drohenden Referendums die Konsequenz zu ziehen und Massnahmen in das WG einzubauen, die eine repressive Behebung eines unrechtmässigen Zustandes ermöglicht hätten. Zwar ist der Aufenthalt in einem Gastgewerbebetrieb nach der Polizeistunde rechtswidrig. Dem Gast, der übersitzt, droht jedoch nur eine relativ milde Ordnungsbusse von Fr. 5.-- (§ 116 WG).Geht der Gast innert dieser halben Stunde nach Bezahlung der ersten Ordnungsbusse weg, ist dem § 116 WG Genüge getan. Geht der Gast nicht weg, kann er wiederum mit Fr. 5.-- Ordnungsbusse bestraft werden. Der Gesetzgeber schuf mit dem § 116 Abs. 1 und 2 WG wissentlich eine lex imperfecta.