Im Abs. 2, 1. Satz, wird grundsätzlich festgestellt, dass die Bezahlung der Ordnungsbusse nicht zum Verbleiben berechtige. Im zweiten Satz wird jedoch eine "Schonzeit" von einer halben Stunde eingeräumt. Nach Ablauf dieser "Schonzeit" erst hat der Gast weitere Fr. 5.-- Ordnungsbusse zu bezahlen. Die Kontroverse um Bedeutung und Inhalt des § 116 Abs. 2 WG ist angesichts des scheinbaren Widerspruches zwischen dem 1. und 2. Satz des Abs. 2 verständlich. Der § 116 Abs. 2 WG wird erst in der historischen Sicht verständlich. Aus den Verhandlungen des Kantonsrats 1964, S. 522 ff.