Es stellt sich nun die entscheidende Frage, ob das einmal rechtzeitig erfolgte Bieten des Feierabends durch einen contrarius actus widerrufen werden kann: Der contrarius actus wird vom Vorderrichter darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin für alle vernehmlich erklärt hat, die Gäste hätten nach Bezahlung der Ordnungsbusse das Recht, noch eine halbe Stunde in den Lokalitäten zu verbleiben. Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf den § 116 Abs. 1 und 2 WG. Im Abs. 1 wird festgehalten, dass der Gast, der übersitzt, eine Ordnungsbusse von Fr. 5.-- zu bezahlen hat. Im Abs. 2, 1. Satz, wird grundsätzlich festgestellt, dass die Bezahlung der Ordnungsbusse nicht zum Verbleiben berechtige.