Duden, Stilwörterbuch, 1965, S. 121.) Die Pflicht des Wirtes zum Feierabend bieten, dessen Unterlassung nach § 117 Abs. 1 W4 strafrechtlich relevant ist, besteht darin, die Gäste eine Viertelstunde vor der Schliessungszeit (Polizeistunde) auf die Tatsache der Polizeistunde aufmerksam zu machen. Eine andere Auslegung ergäbe sich nur dann, wenn im § 117 Abs. 1 WG von einem Gebieten die Rede wäre. (Deutsches Rechtswörterbuch a.a.O. S. 328 f.) Es stellt sich nun die entscheidende Frage, ob das einmal rechtzeitig erfolgte Bieten des Feierabends durch einen contrarius actus widerrufen werden kann: