Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin den an sich rechtzeitig gebotenen Feierabend durch eine spätere Handlung rückgängig machen kann, ist eine Interpretation des Begriffes "Feierabend bieten" unumgänglich. Bieten heisst nach allgemeinem Sprachgebrauch im Zusammenhang mit Feierabend bieten u. a.: mitteilen, bekanntmachen, aufmerksam machen. (Deutsches Rechtswörterbuch, 1932-1935, S. 327 f; Das treffende Wort, K. Peltzer, Ott Verlag, 1955, S. 106; Duden, Stilwörterbuch, 1965, S. 121.)