"Der Patentinhaber hat eine Viertelstunde vor der Schliessungszeit Feierabend zu bieten... Die Gäste müssen zur Schliessungszeit die Wirtschaftsräume verlassen haben." Nach § 65 Abs. 1 WG war am 5. November 1973 um 23.30 Uhr Polizeistunde. Feierabend musste die Beschwerdeführerin um 23.15 Uhr bieten, was sie im vorliegenden Falle unbestrittenerweise gatan hat. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerin den an sich rechtzeitig gebotenen Feierabend durch eine spätere Handlung rückgängig machen kann, ist eine Interpretation des Begriffes "Feierabend bieten" unumgänglich.