Der Hinweis des § 117 Abs. 1 "ausser den Gästen" ist lediglich ein Hinweis auf den vorangegangenen § 116. Dies geht schon aus den Marginalien zu § 116 und 117 WG hervor, wonach sich $ 116 auf den Gast, § 117 auf den Wirt bezieht. Im § 117 Abs. 1 und 2 sind zwei strafbare Tatbestände angeführt. Im Abs. 1 wird die Unterlassung des rechtzeitigen Feierabendbietens, im Abs. 2 das Bedienen von Gästen nach der Schliessungszeit für den Wirt mit Strafe bedroht. Unter dem rechtzeitigen Feierabendbieten durch den Wirt ist nach § 65 Abs. 2 WG zu verstehen: "Der Patentinhaber hat eine Viertelstunde vor der Schliessungszeit Feierabend zu bieten...