.. ausser den Gästen..." des § 117 Abs. 1 WG könnten den Eindruck erwecken, ein Wirt sei für das Bewirten nach der Schliessungszeit in gleicher Weise wie der Gast strafbar. Die Worte "ausser den Gästen" beinhalten jedoch nur den Hinweis, dass sowohl der Gast als auch der Wirt grundsätzlich bestraft werden können. Der Gast nach § 116 Abs. 1 WG, wenn er sich nach der Schliessungszeit noch im Gastgewerbebetrieb aufhält, der Wirt dagegen nach den Bestimmungen des § 117 WG. Der Hinweis des § 117 Abs. 1 "ausser den Gästen" ist lediglich ein Hinweis auf den vorangegangenen § 116.