Wegen dieser Erklärung erhob die Polizei Strafanzeige gegen Frau B. Der Amtsgerichts-präsident fällte gegen Frau B. gestützt auf § 117 Abs. 1 WG eine Busse aus. Er sah in der besagten Äusserung der Wirtin einen (unerlaubten) Widerruf des zuvor rechtzeitig erfolgten Feierabendbietens. Frau B. erhob gegen das Urteil Kassationsbeschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und sprach die Beschuldigte frei, mit folgender Begründung: Die Worte ". .. ausser den Gästen..." des § 117 Abs. 1 WG könnten den Eindruck erwecken, ein Wirt sei für das Bewirten nach der Schliessungszeit in gleicher Weise wie der Gast strafbar.