SOG 1974 Nr. 17 § 65 Abs. 2 und § 117 Abs. 1 Wirtschaftsgesetz. Zum Begriff des Feierabend-Bietens. Am 5./6. November 1973 stellte die Polizei fest, dass sich um 23.40 Uhr im Wirtschaftslokal der Frau B. immer noch Gäste aufhielten. Die Gäste bezahlten der Polizei gemäss § 116 WG die Ordnungsbusse von Fr. 5.--. Als hierauf die Polizisten die Gäste zum Verlassen des Lokals aufforderten, erklärte die Wirtin allen vernehmlich den Polizisten, die Gäste hätten nun das Recht, noch eine halbe Stunde in der Wirtschaft zu verbleiben; dies stehe so im Gesetz. Wegen dieser Erklärung erhob die Polizei Strafanzeige gegen Frau B.